AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FARITEC GmbH & Co. KG – Water Recycling Systems

Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen, auch wenn wir in Kenntnis anderer oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers dessen Bestellung ohne Vorbehalt annehmen. Andere von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit uns gegenüber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

I.

  1. Unsere Angebote bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind freibleibend und können nur innerhalb von vier Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden. Verträge werden von uns nur mit einer schriftlichen Auftragsannahme geschlossen.
  2. Wir behalten uns vor, jederzeit im handelsüblichen Umfang durch den technischen Fortschritt bedingte sowie gestalterische Änderungen und Verbesserungen am Vertragsgegenstand vorzunehmen.
  3. Eigentum und Urheberrechte an den übersandten Unterlagen, Entwürfen, Zeichnungen und Skizzen verbleiben bei uns. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  4. Unsere Preise gelten ab Werk, ohne Verpackung. Sämtliche Preise erhöhen sich um die am Tag der Rechnungsstellung, bei Teilzahlungsvereinbarungen am Tag der Stellung der Schlussrechnung, gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Dies gilt auch für Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Skonto wird nicht gewährt. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

II.

  1. Ein vereinbarter Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Liefertermin unser Werk verlassen hat oder dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt wurde. Hängt die Lieferung von wesentlichen Fragen ab, die der Besteller zu klären hat und die er nicht fristgerecht beantwortet, so ist der zugesagte Liefertermin nicht mehr verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers vor. Für den Fall, dass uns die Lieferung durch höhere Gewalt, Pandemien, Epidemien jeglicher Art, Umweltkatastrophen und dergleichen, unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird – gleichgültig, ob sie bei uns oder anderen Zulieferern eingetreten ist – und wir die rechtzeitige Lieferung auch nicht durch zumutbaren Einsatz rechtzeitig erbringen können, verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum der behindernden Störung.
  2. Ansprüche des Bestellers bei Verzug unsererseits bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  1. Mängel der gelieferten Ware, die durch uns zu vertreten sind, berechtigen uns nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Befindet sich die gelieferte Ware nicht mehr am Erfüllungsort, sind hieraus resultierende Mehrkosten vom Besteller zu tragen.
  2. Steht uns das Recht zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht mehr zu, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.
  1. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere über den Schaden an der gelieferten Sache hinausgehende Schäden, entgangener Gewinn des Bestellers oder andere Vermögensschäden des Bestellers.
  2. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
  3. Im Falle unserer Haftung wegen Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf die Deckungssumme unserer Produktionshaftpflichtversicherung beschränkt.
  4. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im vorstehenden Abschnitt angegeben, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die vorstehende Regelung gilt nicht nur für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz und bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

III.

  1. Der Besteller hat unsere Lieferungen und Leistungen nach Fertigstellung des Leistungsumfangs, wie sie im Liefervertrag festgelegt sind, unabhängig von der Fertigstellung evtl. Zusatzleistungen, abzunehmen.
  2. Bei Annahmeverzug oder Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller ist dieser verpflichtet, uns den entstandenen Schaden zuzüglich sämtlicher Mehraufwendungen zu ersetzen. Ab Annahmeverzug des Bestellers geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Sache auf den Besteller über.
  3. Gegen Zahlungsansprüche unsererseits darf der Besteller darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder durch uns anerkannten Ansprüchen aufrechnen, außerdem ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit ausüben, als der Anspruch des Bestellers auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, ihm zur Verfügung gestellte Bedienungsanleitungen oder sonst erteilte Weisungen zur Bedienung einzuhalten und in Zweifelsfällen ordnungsgemäßer Bedienung rechtzeitig Rücksprache mit uns zu halten. Für unmittelbare oder mittelbare Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen sind wir nicht verantwortlich. Der Besteller stellt uns in diesem Fall von allen etwaigen Ansprüchen, auch solchen dritter Personen, frei.

IV.

  1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, unser Eigentum.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereinstimmungen sind unzulässig. Der Besteller tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sollte dies aber der Fall sein, ist der Besteller verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten – uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
  1. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder vertragswidrigem Verhalten des Bestellers die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Nach Rücknahme der Lieferung sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen ist.
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Lieferung durch den Besteller wird stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns, vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Lieferung zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung, einschließlich der Aufwendung der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  1. Bei untrennbarer Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum.
  1. Sollte bei der Verarbeitung unser Eigentum, Miteigentum oder Anwartschaftsrecht untergehen, so gehen diese Rechte im Augenblick des Erwerbs durch den Besteller wieder auf uns über. Soweit Dritte Besitzer der Erzeugnisse sind oder werden, tritt der Besteller hiermit seine bestehenden oder künftigen Herausgabeansprüche an uns ab.
  1. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  1. Des weiteren tritt der Besteller hiermit alle bestehenden und künftigen Ansprüche einschließlich der Schadensersatzansprüche aus einem etwa mit einem fremden Betrieb geschlossenen Verarbeitungsvertrag an uns ab.
  2. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.
  3. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

V.

  1. Wir weisen darauf hin, dass unseren Angebote, Unterlagen, Know-how und Patente sowie damit verbunden die Konzeption unserer Anlagen geistiges Eigentum der Firma Faritec GmbH & Co. KG sind und den gesetzlichen Urheberrechten unterliegen. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dritten unbefugten Personen weder vollständig noch teilweise ausgehändigt oder sonst zur Kenntnis gebracht werden. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Teile unserer Anlagen durch in- und ausländische Patente geschützt sind.
  2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Mainz.
  1. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Mainz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  1. Die Nichtigkeit einzelner Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Verkaufsbedingungen nicht.
  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

VI.

Der Bauherr hat Baustellenabfälle, Bauschutt und sonstige Abfälle nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes sowie ergänzender Landesregelungen auf seine Kosten zu entsorgen, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart worden ist. Der Bauherr hat insbesondere die Pflichten hinsichtlich des Umweltschutzes gemäß Ziff. 15 zu erfüllen.